Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, Ladungsverwahrung und Pannenhilfe
(Stand 01.10.2026)
I. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Bergungen, Abschleppen, Pannenhilfe, Überführung, Transport, Sicherung, Verwahrung und Herausgabe von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Ladungen sowie für alle damit zusammenhängende Nebenleistungen des Auftragnehmers. Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2. Der Auftrag kann persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch oder durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung zustande kommen. Der Auftraggeber versichert, auftrags- und bestimmungsberechtigt über das vertragsgegenständliche Fahrzeug, den Anhänger oder die Ladung zu sein. Bestehen Zweifel an der Berechtigung, darf der Auftragnehmer geeignete Nachweise verlangen und die Leistung oder Herausgabe bis zur Klärung verweigern.
II. Mitwirkungspflicht und Durchführung des Auftrags
1. Zur sachgerechten Durchführung hat der Auftraggeber die hierzu erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dazu gehören insbesondere Standort, Fahrzeugart, Maße und Gewicht, Zugänglichkeit, Zielort sowie erkennbare Gefahren.
2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, auf technische Besonderheiten und bekannte Vorschäden (unter anderem Lenk-, Brems-, Achs- oder Getriebeschäden, blockierte oder fehlende Räder) sowie auf auslaufende Betriebsstoffe oder auf tiefergelegte Fahrzeuge und besondere Aufbauten hinzuweisen.
3. Entstehen durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben zusätzliche Aufwendungen, Wartezeiten oder weitere Einsätze, sind diese zu bezahlen, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.
4. Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach den anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen Sicherheitsanforderungen und unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrs-, Wetter- und Einsatzbedingungen durch. Die Auswahl an Personal, Einsatzfahrzeugen, Geräten, der Bergungs- und Transportmethode liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf eine bestimmte Methode oder ein bestimmtes Einsatzmittel besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5. Hat der Auftraggeber keinen Zielort genannt, so verwahrt der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände. Der Auftraggeber trägt die Verwahrungskosten und trifft unverzüglich die Anordnung für den weiteren Verbleib des Auftragobjekts.
III. Vergütung
1. Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung, einem einschlägigen Rahmenvertrag, ohne besondere Vereinbarung nach der bei Auftragserteilung einbezogenen, jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
2. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, wird nach dem tatsächlich erforderlichen Personal-, Zeit-, Fahrzeug- und Materialaufwand abgerechnet.
3. Wird ein Einsatz nach Auftragserteilung storniert oder ist das Fahrzeug bei Eintreffen bereits entfernt oder fahrbereit, können die bis dahin entstandenen angemessenen Anfahrts-, Personal- und Bereitstellungskosten berechnet werden.
4. Die Einsatzzeit beginnt mit Anfahrt des Einsatzfahrzeuges und endet, wenn der Auftrag abgeschlossen ist. Der Auftrag ist abgeschlossen, wenn das Einsatzfahrzeug wieder für einen neuen Auftrag einsetzbar ist. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt und jede weitere angefangene halbe Stunde als volle halbe Stunde abgerechnet.
IV. Zahlung
1. Die Vergütung ist nach Beendigung des Auftrags und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung sofort fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist.
2. Der Auftragnehmer kann bei Auftragserteilung, vor Beginn der Leistung oder Herausgabe des Fahrzeuges eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Hierfür ist ein sachlicher Grund notwendig, beispielsweise eine umfangreiche Bergung oder ein Auslandsbezug.
3. Zahlungen können nach den vom Auftragnehmer angebotenen Zahlungsarten erfolgen. Eine Verpflichtung zur Annahme bestimmter Karten, Schecks oder Zahlungsdienste besteht nur, wenn dies zuvor vereinbart wurde.
4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur dann möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mahn-, Rechtsverfolgungs- und Inkassokosten können nur im gesetzlichen erstattungsfähigen Umfang verlangt werden.
6. Soweit ein Versicherer, Automobilclub, Leasinggeber, Arbeitgeber oder sonstiger Dritter die Kosten übernehmen soll, erfolgt die Abrechnung mit diesem nur, wenn eine entsprechende Kostenübernahme oder Abrechnungszusage vorliegt. Eine Abtretung oder Abrechnung über Dritte lässt die Zahlungspflicht des Auftraggebers unberührt, soweit der Dritte nicht oder nicht vollständig leistet und keine anderweitige Vereinbarung besteht.
V. Verwahrung, Standkosten und Herausgabe
1. Stellt der Auftragnehmer ein Fahrzeug, Anhänger, Fahrzeugteil oder Ladung auf seinem Betriebsgelände oder auf seine sonstige Verwahrfläche ab, so beginnt die vergütungspflichtige Verwahrung mit der Übernahme oder dem Abstellen. Höhe und Abrechnungseinheit der Stand- und Verwahrkosten ergeben sich aus der Preisliste des Auftragnehmers oder einer Einzelvereinbarung. Der Auftraggeber ist über die Preisstruktur mit Beginn der Verwahrung zu informieren.
2. Die Verwahrung umfasst nur die übliche Obhut auf der vorgesehenen Verwahrfläche.
3. Der Auftraggeber oder Berechtigte hat das Fahrzeug nach Mitteilung der Abholbereitschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten abzuholen. Die Nichtabholung lässt weitere Standkosten entstehen.
4. Die Herausgabe erfolgt an denjenigen, der seine Berechtigung ausreichend nachweist. Der Auftragnehmer darf hierzu insbesondere Ausweis, Zulassungsbescheinigung, Vollmacht, Eigentums- oder Besitznachweis verlangen.
5. Soweit ein gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht besteht, darf die Herausgabe bis zur vollständigen Begleichung der gesicherten fälligen Forderungen oder bis zur Stellung einer ausreichenden Sicherheit verweigert werden. Rechte von Eigentümern und sonstigen Dritten sowie aus behördlichen Herausgabeanordnungen bleiben unberührt.
VI. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
1. Dem Auftragnehmer stehen das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht zu.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei fälligen Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis und bei allen gesetzlich zugelassenen Fällen. Das Zurückbehaltungsrecht kann insbesondere wegen fälliger Forderungen aus Bergungs-, Abschlepp-, Transport-, Pannenhilfe- und Verwahrleistungen sowie wegen hiermit unmittelbar zusammenhängender Stand-, Sicherungs-, und sonstiger erforderlicher Kosten ausgeübt werden.
3. Soweit dem Auftragnehmer ein gesetzliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zusteht, ist er berechtigt, dieses wegen seiner fälligen Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis geltend zu machen. Die beabsichtigte Verwertung droht der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. Verfügungsberechtigten gegenüber unter Angabe der Forderung schriftlich und nachweisbar an. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist erfolgt die Verwertung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Art und Durchführung der Pfandverwertung.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Schäden aus Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht). Die Haftung ist in diesem Falle auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
3. Soweit auf den Auftrag die Vorschriften über den Frachtvertrag §§ 407 ff HGB-Anwendung finden, richtet sich die Haftung des Auftragnehmers nach §§ 425 ff HGB. Für Verlust oder Beschädigung des Gutes gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen, insbesondere § 431 HGB. Gesetzliche Bestimmungen über den Wegfall von Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen, insbesondere § 435 HGB, bleiben unberührt.
4. Offensichtliche Schäden oder Abweichungen sollen bei Übergabe gemeinsam dokumentiert werden. Gesetzliche Rechte oder Fristen werden hierdurch nicht berührt.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf bereits vorhandenen, nicht erkennbaren Mängeln wie Materialermüdung, technischen Defekten, unsachgemäßen Umbauten, unzureichender Wartung, falschen Angaben des Auftraggebers oder einer vom Auftraggeber zu vertretenden mangelhaften Ladungssicherung beruhen. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
VIII. Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht
1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird der Vertrag ausschließlich im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die hierfür erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind – soweit anwendbar – gesondert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Soll die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bereits vor Ablauf einer Widerrufsfrist beginnen, muss der erforderliche ausdrückliche Antrag beziehungsweise die gesetzlich erforderliche Bestätigung gesondert eingeholt werden. Die konkreten Folgen eines Widerrufs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, können besondere gesetzliche Ausnahmen gelten, die dann im Einzelfall geprüft werden müssen. Eine pauschale Ausnahme für sämtliche Abschlepp- und Pannenhilfeleistungen wird nicht vereinbart.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern jedoch gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
X. Schlussbestimmungen
1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individuell ausgehandelter Abreden bleiben unberührt.
2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.



